Berufsfotograf
Jakob Simharl
Straßberg 14, 4912 Neuhofen/I.
foto@jakobsimharl.com
jakobsimharl.com
+43 664 104 1181
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Allgemeine Geschäftsbedingungen
Jakob Simharl Fotografie
I. Anwendbarkeit und Geltungsbereich der allgemeinen Geschäftsbedingungen
1.1 Die nachfolgenden AGB kommen zum Tragen, wenn dem Fotografen ein Unternehmer oder
Verbraucher im Sinne von § 1 KSchG als Vertragspartner gegenübersteht.
1.2 Der Fotograf erbringt seine Leistungen ausschließlich auf der Grundlage der nachfolgenden
allgemeinen Geschäftsbedingungen. Mit der Auftragserteilung anerkennt der Auftraggeber deren
Anwendbarkeit. Diese gelten – sofern keine Änderung durch den Fotografen bekannt gegeben wird
– auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug
genommen wird. Etwaige Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners werden nicht
Vertragsinhalt.
1.3 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so
berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen der unter ihrer Zugrundelegung
geschlossenen Verträge nicht. Eine unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die deren
Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.
1.4 Angebote des Fotografen sind freibleibend und unverbindlich.
II. Urheberrechtliche Bestimmungen
2.1 Alle Urheber- und Leistungsschutzrechte des Lichtbildherstellers (§§1, 2 Abs. 2, 73ff UrhG) stehen
dem Fotografen zu. Nutzungsbewilligungen (Veröffentlichungsrechte etc.) gelten nur bei
ausdrücklicher Vereinbarung als erteilt. Der Vertragspartner erwirbt in diesem Fall eine einfache
(nicht exklusive und nicht ausschließende), nicht übertragbare (abtretbare) Nutzungsbewilligung
für den ausdrücklich vereinbarten Verwendungszweck und innerhalb der vereinbarten Grenzen
(Auflageziffer, zeitliche und örtliche Beschränkung etc.); im Zweifel ist der in der Rechnung bzw. im
Lieferschein angeführte Nutzungsumfang maßgebend. Jedenfalls erwirbt der Vertragspartner nur
so viele Rechte, wie es dem offengelegten Zweck des Vertrags (erteilten Auftrags) entspricht.
Mangels anderer Vereinbarung gilt die Nutzungsbewilligung nur für eine einmalige
Veröffentlichung (in einer Auflage), nur für das ausdrücklich bezeichnete Medium des
Auftraggebers und nicht für Werbezwecke als erteilt.
2.2 Der Vertragspartner ist bei jeder Nutzung (Vervielfältigung, Verbreitung, Sendung etc.) verpflichtet,
die Herstellerbezeichnung (Namensnennung) bzw. den Copyrightvermerk im Sinn des WURA
(Welturheberrechtsabkommen) deutlich und gut lesbar (sichtbar), insbesondere nicht gestürzt und
in Normallettern, unmittelbar beim Lichtbild und diesem eindeutig zuordenbar wie folgt
anzubringen: Foto: (c) ... Name/Firma/Künstlername des Fotografen; Ort und, sofern
veröffentlicht, Jahreszahl der ersten Veröffentlichung. Jedenfalls gilt diese Bestimmung als
Anbringung der Herstellerbezeichnung im Sinn des § 74 Abs 3. UrhG. Ist das Lichtbild auf der
Vorderseite (im Bild) signiert, ersetzt die Veröffentlichung dieser Signatur nicht den vorstehend
beschriebenen Herstellervermerk.
2.3 Jede Veränderung des Lichtbildes bedarf der schriftlichen Zustimmung des Fotografen. Dies gilt
nur dann nicht, wenn die Änderung nach dem, dem Fotografen bekannten Vertragszweck
erforderlich ist.
2.4 Die Nutzungsbewilligung gilt erst im Fall vollständiger Bezahlung des vereinbarten Aufnahme- und
Verwendungshonorars und nur dann als erteilt, wenn eine ordnungsgemäße
Herstellerbezeichnung / Namensnennung (Punkt 2.2 oben) erfolgt.
2.5 Im Fall einer Veröffentlichung sind zwei kostenlose Belegexemplare zuzusenden. Bei kostspieligen
Produkten (Kunstbücher, Videokassetten) reduziert sich die Zahl der Belegexemplare auf ein
Stück. Bei Veröffentlichung im Internet ist dem Fotografen die Webadresse mitzuteilen.
III. Eigentum am Bildmaterial – Archivierung
3.1 Das Eigentum an den Bilddateien steht dem Fotografen zu. Ein Recht auf Übergabe digitaler
Bilddateien besteht nur nach ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung und betrifft – sollte keine
abweichende Vereinbarung bestehen – nur eine Auswahl und nicht sämtliche vom Fotografen
hergestellten Bilddateien. Rohdateien (RAW) werden grundsätzlich nicht ausgegeben. Nur nach
ausdrücklicher Vereinbarung.
3.2 Jedenfalls gilt die Nutzungsbewilligung nur im Umfang des Punktes 2.1 als erteilt.
3.3 Eine Vervielfältigung oder Verbreitung von Lichtbildern in Onlinedatenbanken, in elektronischen
Archiven, im Internet oder in Intranets, welche nicht nur für den internen Gebrauch des
Auftraggebers bestimmt sind, auf USB Sticks, CD-ROMs oder ähnlichen Datenträgern ist nur
aufgrund einer besonderen Vereinbarung zwischen dem Fotografen und dem Auftraggeber
gestattet. Das Recht auf eine Sicherheitskopie bleibt hiervon unberührt.
3.4 Der Fotograf wird die Aufnahme ohne Rechtspflicht für die Dauer von einem Jahr archivieren. Im
Fall des Verlusts oder der Beschädigung stehen dem Vertragspartner keinerlei Ansprüche zu.
IV. Kennzeichnung
4.1 Der Fotograf ist berechtigt, die Lichtbilder sowie die digitalen Bilddateien in jeder ihm geeignet
erscheinenden Weise (auch auf der Vorderseite) mit seiner Herstellerbezeichnung zu versehen. Der
Vertragspartner ist verpflichtet, für die Integrität der Herstellerbezeichnung zu sorgen, und zwar
insbesondere bei erlaubter Weitergabe an Dritte (Drucker etc.). Erforderlichenfalls ist die
Herstellerbezeichnung anzubringen bzw. zu erneuern. Dies gilt insbesondere auch für alle bei der
Herstellung erstellten Vervielfältigungsmittel bzw. bei der Anfertigung von Kopien digitaler
Bilddateien.
4.2 Der Vertragspartner ist verpflichtet, digitale Lichtbilder so zu speichern, dass die
Herstellerbezeichnung mit den Bildern elektronisch verknüpft bleibt, sodass sie bei jeder Art von
Datenübertragung erhalten bleibt und der Fotograf als Urheber der Bilder klar und eindeutig
identifizierbar ist.
V. Nebenpflichten
5.1 Für die Einholung allenfalls erforderlicher Werknutzungsbewilligungen Dritter und die Zustimmung
zur Abbildung von Personen hat der Vertragspartner zu sorgen. Er hält den Fotografen
diesbezüglich Schad- und klaglos, insbesondere hinsichtlich von Ansprüchen aus dem Recht auf
das eigene Bild gem. § 78 UrhG sowie hinsichtlich von Verwendungsansprüchen gem. § 1041 ABGB.
Der Fotograf garantiert die Zustimmung von Berechtigten nur im Fall ausdrücklicher schriftlicher
Zusage für die vertraglichen Verwendungszwecke (Punkt 2.1).
5.2 Sollte der Fotograf vom Vertragspartner mit der elektronischen Bearbeitung fremder Lichtbilder
beauftragt werden, so versichert der Auftraggeber, dass er hierzu berechtigt ist, und stellt den
Fotografen von allen Ansprüchen Dritter frei, die auf einer Verletzung dieser Pflicht beruhen.
5.3 Der Vertragspartner verpflichtet sich, etwaige Aufnahmeobjekte nach der Aufnahme unverzüglich
wieder abzuholen. Werden diese Objekte nicht spätestens zwei Werktage nach Aufforderung
abgeholt, ist der Fotograf berechtigt, Lagerkosten zu berechnen oder die Gegenstände auf Kosten
des Auftraggebers einzulagern. Transport- und Lagerkosten gehen hierbei zu Lasten des
Auftraggebers.
VI. Verlust und Beschädigung
6.1 Im Fall des Verlusts oder der Beschädigung von über Auftrag hergestellten Aufnahmen (Diapositive,
Negativmaterial, digitale Bilddateien) haftet der Fotograf – aus welchem Rechtstitel immer – nur
für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Haftung ist auf eigenes Verschulden und dasjenige seiner
Bediensteten beschränkt; für Dritte (Labors etc.) haftet der Fotograf nur für Vorsatz und grobe
Fahrlässigkeit bei der Auswahl. Jede Haftung ist auf die Materialkosten und die kostenlose
Wiederholung der Aufnahmen (sofern und soweit dies möglich ist) beschränkt. Weitere Ansprüche
stehen dem Auftraggeber nicht zu; der Fotograf haftet insbesondere nicht für allfällige Reise- und
Aufenthaltsspesen sowie für Drittkosten (Modelle, Assistenten, Visagisten und sonstiges
Aufnahmepersonal) oder für entgangenen Gewinn, Folge- und immaterielle Schäden.
Schadenersatzansprüche in Fällen leichter Fahrlässigkeit sind ausgeschlossen.
Schadenersatzansprüche bestehen nur, wenn vom Geschädigten grobe Fahrlässigkeit
nachgewiesen wird. Ersatzansprüche verjähren nach 3 Monaten ab Kenntnis von Schaden und
Schädiger, jedenfalls aber 10 Jahre nach Erbringung der Leistung oder Lieferung.
6.2 Punkt 6.1 gilt entsprechend für den Fall des Verlusts oder der Beschädigung übergebener Vorlagen
(Filme, Layouts, Display-Stücke, sonstige Vorlagen etc.) und übergebener Produkte und Requisiten.
Wertvollere Gegenstände sind vom Vertragspartner zu versichern.
VII. Vorzeitige Auflösung
Der Fotograf ist berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung aus wichtigen Gründen aufzulösen.
Von einem wichtigen Grund ist insbesondere dann auszugehen, wenn über das Vermögen des
Vertragspartners ein Konkurs oder Ausgleichsverfahren eröffnet oder ein Antrag auf Eröffnung
eines solchen Verfahrens mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird oder wenn der
Kunde seine Zahlungen einstellt; bzw. berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität des
Vertragspartners bestehen und dieser nach Aufforderung des Fotografen weder Vorauszahlungen
noch eine taugliche Sicherheit leistet; bzw. wenn die Ausführung der Leistung aus Gründen, welche
vom Vertragspartner zu vertreten sind, unmöglich oder trotz Setzung einer 14-tägigen Nachfrist
weiter verzögert wird; bzw. der Vertragspartner trotz schriftlicher Abmahnung mit einer
Nachfristsetzung von 14 Tagen fortgesetzt gegen wesentliche Verpflichtungen aus dem Vertrag,
wie etwa der Zahlung eines fällig gestellten Teilbetrages oder Mitwirkungspflichten, verstößt.
VIII. Leistung und Gewährleistung
8.1 Der Fotograf wird den erteilten Auftrag sorgfältig ausführen. Er kann den Auftrag auch – zur Gänze
oder zum Teil – durch Dritte ausführen lassen. Sofern der Vertragspartner keine schriftlichen
Anordnungen trifft, ist der Fotograf hinsichtlich der Art der Durchführung des Auftrags frei. Dies gilt
insbesondere für die Bildgestaltung, die Auswahl der Fotomodelle, des Aufnahmeortes und der
angewendeten fotografischen Mittel. Abweichungen von früheren Lieferungen stellen als solche
keinen Mangel dar.
8.2 Für Mängel, die auf unrichtige oder ungenaue Anweisungen des Vertragspartners
zurückzuführen sind, wird nicht gehaftet (§ 1168a ABGB). Jedenfalls haftet der Fotograf nur für
Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
8.3 Der Vertragspartner trägt das Risiko für alle Umstände, die nicht in der Person des Fotografen
liegen, wie Wetterlage bei Außenaufnahmen, rechtzeitige Bereitstellung von Produkten und
Requisiten, Ausfall von Modellen, Reisebehinderungen etc...
8.4 Sendungen reisen auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners.
8.5 Der Fotograf behält sich – abgesehen von jenen Fällen, in denen dem Vertragspartner von Gesetzes
wegen das Recht auf Wandlung zusteht – vor, den Gewährleistungsanspruch nach seiner Wahl
durch Verbesserung, Austausch oder Preisminderung zu erfüllen. Der Vertragspartner hat
diesbezüglich stets zu beweisen, dass der Mangel zum Übergabezeitpunkt bereits vorhanden war.
Die Ware ist nach der Ablieferung unverzüglich zu untersuchen. Dabei festgestellte Mängel sind
ebenso unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 8 Tagen nach Ablieferung, dem Fotografen
unter Bekanntgabe von Art und Umfang des Mangels schriftlich bekanntzugeben. Verdeckte
Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung zu rügen. Wird eine M.ngelrüge nicht oder nicht
rechtzeitig erhoben, so gilt die Ware als genehmigt. Die Geltendmachung von Gewährleistung oder
Schadenersatzansprüchen einschließlich von Mangelfolgeschäden sowie das Recht auf
Irrtumsanfechtung aufgrund von Mängeln, sind in diesen Fällen ausgeschlossen. Die
Gewährleistungsfrist beträgt 3 Monate.
8.6 Für unerhebliche Mängel wird nicht gehaftet. Farbdifferenzen bei Nachbestellung gelten nicht als
erheblicher Mangel. Punkt 6.1 gilt entsprechend.
8.7 Für feste Auftragstermine wird nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung gehaftet. Im Fall
allfälliger Lieferverzögerungen gilt 6.1 entsprechend.
8.8 Geringfügige Lieferfristüberschreitungen sind jedenfalls zu akzeptieren, ohne dass dem
Vertragspartner ein Schadenersatzanspruch oder ein Rücktrittsrecht zusteht.
8.9 Allfällige Nutzungsbewilligungen des Fotografen umfassen nicht die öffentliche Aufführung von
Tonwerken in jedweden Medien.
IX. Werklohn / Honorar
9.1 Mangels ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung steht dem Fotografen ein Werklohn (Honorar)
nach seinen jeweils gültigen Preislisten, sonst ein angemessenes Honorar, zu.
9.2 Das Honorar steht auch für Layout- oder Präsentationsaufnahmen sowie dann zu, wenn eine
Verwertung unterbleibt oder von der Entscheidung Dritter abhängt. Auf das Aufnahmehonorar
werden in diesem Fall keine Preisreduktionen gewährt.
9.3 Alle Material- und sonstigen Kosten (Requisiten, Produkte, Modelle, Reisekosten,
Aufenthaltsspesen, Visagisten etc.), auch wenn deren Beschaffung durch den Fotografen erfolgt,
sind gesondert zu bezahlen.
9.4 Im Zuge der Durchführung der Arbeiten vom Vertragspartner gewünschte Änderungen gehen zu
dessen Lasten.
9.5 Konzeptionelle Leistungen (Beratung, Layout, sonstige grafische Leistungen etc.) sind im
Aufnahmehonorar nicht enthalten. Dasselbe gilt für einen überdurchschnittlichen
organisatorischen Aufwand oder einen solchen Besprechungsaufwand.
9.6 Nimmt der Vertragspartner von der Durchführung des erteilten Auftrages aus in seiner Sphäre
liegenden Gründen Abstand, steht dem Fotografen mangels anderer Vereinbarung das vereinbarte
Entgelt zu. Im Fall unbedingt erforderlicher Terminveränderungen (z. B. aus Gründen der
Wetterlage) sind ein dem vergeblich erbrachten bzw. reservierten Zeitaufwand entsprechendes
Honorar und alle Nebenkosten zu bezahlen.
9.7 Der Fotograf ist Umsatzsteuerbefreit – Kleinunternehmer gem. § 6 Abs. 1 Z 27 UStG
9.8 Der Vertragspartner verzichtet auf die Möglichkeit der Aufrechnung.
X. Lizenzhonorar
Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, steht dem Fotografen im Fall der
Erteilung einer Nutzungsbewilligung ein Werknutzungsentgelt in vereinbarter oder angemessener
Höhe gesondert zu.
XI. Zahlung
11.1 Mangels anderer ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarungen ist bei Auftragserteilung eine
Akontozahlung in der Höhe von 50% der voraussichtlichen Rechnungssumme zu leisten. Sofern
nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, ist das Resthonorar – falls es für den
Vertragspartner bestimmbar ist – nach Beendigung des Werkes, ansonsten nach Rechnungslegung
sofort zur Zahlung fällig. Die Rechnungen sind ohne jeden Abzug und spesenfrei zahlbar. Im
Überweisungsfall gilt die Zahlung erst mit Verständigung des Fotografen vom Zahlungseingang als
erfolgt.
11.2 Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten umfassen, ist der Fotograf berechtigt, nach Lieferung jeder
Einzelleistung Rechnung zu legen.
11.3 Bei Zahlungsverzug des Vertragspartners ist der Fotograf – unbeschadet übersteigender
Schadenersatzansprüche – berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von 5 Prozent über dem
Basiszinssatz jährlich zu verrechnen.
11.4 Soweit gelieferte Bilder ins Eigentum des Vertragspartners übergehen, geschieht dies erst mit
vollständiger Bezahlung des Aufnahmehonorars samt Nebenkosten. In der Geltendmachung des
Eigentumsvorbehalts liegt kein Rücktritt vom Vertrag, außer dieser wird ausdrücklich erklärt, vor.
XII. Datenschutz
Der Vertragspartner nimmt, sofern diesem nicht eine weiterführende Mitteilung zugegangen ist,
folgende Datenschutzmitteilung zur Kenntnis und bestätigt, dass der Fotograf damit die ihn
treffenden Informationspflichten erfüllt hat:
Der Fotograf als Verantwortlicher verarbeitet die personenbezogenen Daten des Vertragspartners
wie folgt:
1. Zweck der Datenverarbeitung
Der Fotograf verarbeitet die unter Punkt 2. genannten personenbezogenen Daten zur Ausführung
des geschlossenen Vertrages und / oder der vom Vertragspartner angeforderten Bestellungen bzw.
zur Verwendung der Bildnisse zu Werbezwecken des Fotografen, darüber hinaus die weiters
bekanntgegebenen personenbezogenen Daten für die eigenen Werbezwecke des Fotografen.
2. Verarbeitete Datenkategorien und Rechtsgrundlagen der Verarbeitung
Der Fotograf verarbeitet die personenbezogenen Daten, nämlich Name, Anschrift, Telefon- und
Telefaxnummer, E-Mail-Adressen, Bankverbindung und Bilddaten, um die unter Punkt 1.
genannten Zwecke zu erreichen.
3. Übermittlung der personenbezogenen Daten des Vertragspartners
Zu den oben genannten Zwecken werden die personenbezogenen Daten des Vertragspartners,
wenn dies Inhalt des Vertrages ist, auf Anfrage des Vertragspartners namentlich zu nennende
Empfänger übermittelt, nämlich insbesondere an dem geschlossenen Vertrag nahestehende
Dritte, sofern dies Vertragsinhalt ist, Medien, sollte diesbezüglich eine Vereinbarung mit dem
Vertragspartner bestehen und gegebenenfalls in die Vertragsabwicklung involvierte Dritte.
4. Speicherdauer:
Die personenbezogenen Daten des Vertragspartners werden vom Fotografen nur so lange
aufbewahrt, wie dies vernünftigerweise als notwendig erachtet wird, um die unter Punkt 1.
genannten Zwecke zu erreichen, und wie dies nach anwendbarem Recht zulässig ist. Die
personenbezogenen Daten des Vertragspartners werden so lange gespeichert, solange gesetzlich
Aufbewahrungspflichten bestehen oder Verjährungsfristen potenzieller Rechtsansprüche noch
nicht abgelaufen sind.
5. Die Rechte des Vertragspartners im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten
Nach geltendem Recht ist der Vertragspartner unter anderem berechtigt:
• zu überprüfen, ob und welche personenbezogenen Daten der Fotograf gespeichert hat, um
Kopien dieser Daten – ausgenommen die Lichtbilder selbst – zu erhalten;
• die Berichtigung, Ergänzung oder das Löschen seiner personenbezogenen Daten, die falsch
sind oder nicht rechtskonform verarbeitet werden, zu verlangen;
• vom Fotografen zu verlangen, die Verarbeitung der personenbezogenen Daten – sofern die
gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen – einzuschränken;
• unter bestimmten Umständen der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten zu
widersprechen oder die für das Verarbeiten zuvor gegebene Einwilligung zu widerrufen;
• Datenübertragbarkeit zu verlangen;
• die Identität von Dritten, an welche die personenbezogenen Daten übermittelt werden, zu
kennen; und
• bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen bei der zuständigen Behörde Beschwerde
zu erheben.
6. Kontaktdaten des Verantwortlichen
Sollte der Vertragspartner zur Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten Fragen und Anliegen
haben, kann sich dieser an den ihm namentlich und anschriftlich bekannten Fotografen wenden.
XIII. Verwendung von Bildnissen zu Werbezwecken des Fotografen:
Der Fotograf ist – sofern keine ausdrückliche gegenteilige schriftliche Vereinbarung besteht –
berechtigt, von ihm hergestellte Lichtbilder zur Bewerbung seiner Tätigkeit zu verwenden. Der
Vertragspartner erteilt zur Veröffentlichung zu Werbezwecken des Fotografen seine ausdrückliche
und unwiderrufliche Zustimmung und verzichtet auf die Geltendmachung jedweder Ansprüche,
insbesondere aus dem Recht auf das eigene Bild gem. § 78 UrhG sowie auf Verwendungsansprüche
gem. § 1041 ABGB.
Der Vertragspartner erteilt auch unter Berücksichtigung der geltenden Datenschutzbestimmungen
seine Einwilligung, dass seine personenbezogenen Daten und insbesondere die hergestellten
Lichtbilder im Sinne einer Veröffentlichung zu Werbezwecken des Fotografen verarbeitet werden.
XIV. Schlussbestimmungen
14.1 Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Unternehmenssitz des Fotografen. Im Fall der Sitzverlegung
können Klagen am alten und am neuen Unternehmenssitz anhängig gemacht werden. Für alle
gegen einen Vertragspartner des Fotografen, der im Inland seinen Wohnsitz, gewöhnlichen
Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat, erhobenen Klagen ist eines jener Gerichte zuständig, in
dessen Sprengel der Verbraucher seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der
Beschäftigung hat. Für Verbraucher, die im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses keinen Wohnsitz in
Österreich haben, gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.
14.2 Allfällige Regressforderungen, die Vertragspartner oder Dritte aus dem Titel der Produkthaftung im
Sinne des PHG gegen den Fotografen richten, sind ausgeschlossen, es sei denn, der
Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler in der Sphäre des Fotografen verursacht und
zumindest grob fahrlässig verschuldet wurde. Im Übrigen ist österreichisches materielles Recht
anzuwenden. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts wird ausgeschlossen. Die Vertragssprache ist
deutsch.
14.3 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für von Fotografen auftragsgemäß hergestellte
Filmwerke oder Laufbilder sinngemäß, und zwar unabhängig von dem angewendeten Verfahren
und der angewendeten Technik (Film, Video etc.).